Statuten

1 Name, Sitz und Zweck

1.1 Der „Verein Bibliothek Rosengarten“ ist ein gemeinnütziger Verein im Sinne von Art.  60ff des ZGB mit Sitz in Grüsch.

1.2  Die Bibliothek ist ein öffentlicher Dienstleistungsbetrieb.

Die Bibliothek ermöglicht der Bevölkerung den Zugang zu Büchern und weiteren Medien zur Information, Bildung, Kulturpflege, Freizeitgestaltung und Unterhaltung.

1.3  Der Verein und seine Mediensammlung sind politisch und konfessionell neutral und unabhängig.

2   Mitgliedschaft

2.1 Mitglieder des Vereins können Familien sowie Einzelpersonen werden, die den Mitgliederbeitrag bezahlt haben. Der Mitgliederbeitrag, welcher von der Generalversammlung festgelegt wird, entspricht einem Jahresabonnement und berechtigt zur Ausleihe von Medien.

2.2 Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.

2.3 Zur Aufnahme in den Verein genügt die Anmeldung in der Bibliothek.

2.4 Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Tod

c) Ausschluss auf Beschluss der Generalversammlung

3 Vereinsorgane

3.1
a) Die Generalversammlung

b) Der Vorstand

c) Zwei Rechnungsrevisoren/-revisorinnen

4 Generalversammlung

4.1 Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird als ordentliche Generalversammlung einmal im Jahr im ersten Quartal einberufen.

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn der /die Präsident/in es als nötig erachtet, der Vorstand es beschliesst oder ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangen. Diese Generalversammlung muss innerhalb von drei Monaten einberufen werden.

4.2 Die Mitglieder sind mindestens 10 Tage vor der Generalversammlung schriftlich und unter Angabe der Traktanden einzuladen. Anträge an die Generalversammlung müssen spätestens 5 Tage vor der Generalversammlung  schriftlich an den Vorstand eingereicht werden.

4.3 Die Geschäfte der ordentlichen Generalversammlung sind:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung

b) Jahresbericht

c) Jahresrechnung und Voranschlag

d) Entlastung des Vorstands

e) Festsetzung des jährlichen Mitgliederbeitrages und der Benutzungsgebühren

f) Wahl des Vorstandes und zweier Rechnungsrevisoren

4.4 Liegt kein gegenteiliger Antrag vor, erfolgen alle Abstimmungen und Wahlen offen.

5  Vorstand

5.1 Der Vorstand setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen:

 

a) Präsident/in

b) Aktuar/in

c) Kassier/in

5.2 Mit beratender Stimme nimmt die Bibliotheksleitung an den Vorstandssitzungen teil.

5.3 In ungeraden Jahren wird der/die Präsident/in und ein/e Rechnungsrevisor/in gewählt, in den geraden Jahren der übrige Vorstand und der/die zweite Rechnungsrevisor/in.

5.4 Die Amtsdauer beträgt für alle zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

5.5 Dem Vorstand sind folgende Aufgaben übertragen:

a) Leitung des Vereins und die Aufsicht über die Bibliothek

b) Vorbereitung der Generalversammlung

c) Wahl der Bibliotheksleitung

d) Erstellung von Vertrag und Pflichtenheft für die Bibliotheksleitung

e) Erstellung der Verträge für die Mitarbeiterinnen

5.6 Der/die Präsident/in und der/die Kassier/in zeichnen kollektiv für den Verein und verfügen über einen jährlichen Kredit von Fr. 2‘000.—

6 Revision

6.1 Die Rechnungsrevisoren haben die Vereinsrechnung zu prüfen und ihren Bericht schriftlich der Generalversammlung vorzulegen.

7 Finanzen

7.1 Die Vereinseinnahmen setzen sich wie folgt zusammen:

a)    Mitgliederbeiträge (Jahresbeitrag)

b)    Einnahmen aus der Medienausleihe

c)    Beiträge von Behörden und Institutionen

d)    Spenden, Vermächtnissen und Schenkungen

e)    Erträgen von Veranstaltungen zu Gunsten des Vereins

f)     Vermögenserträgen

7.2 Einnahmen und Vermögensgegenstände des Vereins dürfen nur zur Förderung des Vereinszwecks verwendet werden.

8 Haftung

8.1 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.

9 Statutenänderungen

9.1 Statutenänderungen können nur durch die Hauptversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden, wenn deren Behandlung traktandiert war.

10  Auflösung des Vereins

10.1 Die Auflösung kann nur an einer ordentlichen Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das gesamte Vermögen wird bis zur Gründung eines Vereins mit gleichem Zweck beziehungsweise einer Gemeinde- /Schulbibliothek,  bei der Gemeinde Grüsch deponiert.

Entsteht innerhalb von 10 Jahren keine neue Bibliothek,  fällt das Vermögen der Gemeinde Grüsch zur Unterstützung kultureller Zwecke zu.

11 Schlussbestimmungen

11.1 Die vorliegenden Statuten wurden an der Generalversammlung vom  11.03.2013 genehmigt und treten sofort in Kraft.

 

 

 

Grüsch, 11.03.2013